Im Grundbuch kann der Hinweis unterbleiben, dass es sich nunmehr um eine Liquidationsgemeinschaft handelt, da für jegliche Verfügungen ohnehin die Zustimmung sämtlicher Beteiligten notwendig ist (ZBJV 130 [1994] S. 39). Der Eintritt eines Auflösungsgrundes bewirkt kein Erlöschen der einfachen Gesellschaft, sondern lässt lediglich einen Anspruch auf Aufhebung des Gesellschaftsverhältnisses entstehen. Es ist demzufolge aufgrund des Erbrechts davon auszugehen, dass die Erben als Erbengemeinschaft in die Stellung ihres Erblasser-Gesellschafters nachrücken. Als Ausweis ist dem Grundbuchamt somit nebst dem Gesellschaftsvertrag eine Erbenbescheinigung gemäss Art. 18 Abs. 2 lit.