| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Stirbt ein Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft, deren Mitglieder Gesamteigentümer eines Grundstückes sind, so sind hinsichtlich der materiell- und grundbuchrechtlichen Rechtslage die folgenden drei Fälle zu unterscheiden (vgl. namentlich Pfäffli Roland, in: AJP 4/2000, S. 426f.): a) Im Normalfall führt der Tod eines einfachen Gesellschafters nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR zur Auflösung der Gesellschaft, wenn für diesen Fall nicht im ursprünglichen Vertrag oder nachträglich ein Fortbestehen der Gesellschaft vereinbart wird. Ohne Vorliegen einer Abrede tritt die Gesellschaft in Liquidation.