{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-06-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-00-31_2000-06-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=22", "Checksum": "550f46cf75951f87bfe2a3fd49ba1ba5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 00 31", "2000 I Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 13.06.2000 JK 00 31 (2000 I Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 634 ZGB; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 18 Abs. 2 lit. a GBV. Grundbuchrechtliches Vorgehen beim Tod eines Gesellschafters einer einfachen Gesellschaft, deren Mitglieder Gesamteigentümer eines Grundstückes sind. Soll die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden (Nachfolgeklausel), so sind dem Grundbuchverwalter der Gesellschaftsvertrag, eine Erbenbescheinigung und der Erbteilungsvertrag vorzulegen. | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:03", "Checksum": "8cf22d90f3a931748e0255787c676311", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 13.06.2000 JK 00 31 (2000 I Nr. 18)\nRegeste:\nArt. 634 ZGB; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 18 Abs. 2 lit. a GBV. Grundbuchrechtliches Vorgehen beim Tod eines Gesellschafters einer einfachen Gesellschaft, deren Mitglieder Gesamteigentümer eines Grundstückes sind. Soll die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden (Nachfolgeklausel), so sind dem Grundbuchverwalter der Gesellschaftsvertrag, eine Erbenbescheinigung und der Erbteilungsvertrag vorzulegen. | Erbrecht\n\n Gesellschafter-Erblasser nur einen einzigen Erben, so ist dieser nicht nur zum Eintritt berechtigt, sondern wird kraft Nachfolgeklausel mit dem Erbgang eo ipso Gesellschafter. Sind dagegen mehrere Erben vorhanden, steht die Gesellschafterstellung ihnen allen in erbengemeinschaftlicher Verbundenheit zu, und zwar zufolge des Grundsatzes der Universalsukzession auch dann, wenn die Vererblichkeit aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel personell beschränkt ist. Die Erbengemeinschaft lässt sich mit anderen Worten auch mit rechtsgeschäftlicher Herstellung der Vererblichkeit der Gesellschafterstellung nicht umgehen. Hier besteht also erbrechtlicher Handlungsbedarf: Liegt - wie vorliegend - eine einfache Nachfolgeklausel vor, kann der Gesellschafter-Erblasser einem zur Nachfolge geeigneten Erben die Gesellschafterstellung mittels Teilungsvorschrift oder Vermächtnis zuweisen. Ist eine qualifizierte Nachfolgeklausel vereinbart, so ist die Gesellschafterstellung ebenfalls durch Teilungsvorschrift oder Vermächtnis dem nachfolgeberechtigten Erben zuzuweisen, weil dieser allein aufgrund der Nachfolgeklausel gegenüber seinen Miterben über keinen Anspruch auf Zuweisung der Mitgliedschaft verfügt (ZBGR 2000 S. 20, mit Hinweisen). Zur Realisierung der Nachfolge des oder der berechtigten Erben in die Gesellschaft bedarf es bei einer Erbenmehrheit des Abschlusses der Erbteilung in den allgemeinen Formen des Art. 634 ZGB; die Gesellschafterstellung ist im Erbteilungsvertrag dem oder den nachfolgeberechtigten Erben zuzuweisen (Wolf Stephan, in: ZBGR 2000 S. 21). Analoges gilt für die Eintrittsklausel. Gleichzeitig ist das Gesellschaftsverhältnis im Rahmen eines Nachtrages zum Gesellschaftsvertrag zu bereinigen, jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - mehrere Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen werden sollen. Der von Wolf zu Recht geforderte Erbteilungsvertrag setzt einen Erbgang voraus. Um diesen im Grundbuch vor der Erbteilung zu vollziehen, ist in Fällen wie dem vorliegenden zusätzlich zu den obigen Belegen als Ausweis eine Erbenbescheinigung gemäss Art. 18 Abs. 2 lit.a GBV einzureichen. Nach Beibringung aller Belege wird dann im Grundbuch die bisherige Gesellschafterin-Erblasserin gestrichen werden, und an ihrer Stelle werden die zwei nachfolgeberechtigten Erben A. v. S. und P. W. als Mitglieder der neuen einfachen Gesellschaft S./v.S./W., mit den Erwerbsarten «Erbgang/Erbteilung» sowie «Eintritt» eingetragen werden. |"}