Dies ist - entsprechend dem Charakter des neuen Scheidungsrechtes, welches eine einvernehmliche Lösung favorisieren will - grundsätzlich anzustreben. Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch zwingend an ein gericht-liches Verfahren geknüpft, weshalb ein Entscheid darüber schon vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens und bloss im Hinblick auf ein mögliches künftiges Verfah-ren ausgeschlossen ist. Justizkommission, 21. August 2000 (JK 00 168) |