Kommt der Richter zum Schluss, dass der Fall bezüglich der Nebenfolgen auch durch gerichtliche Beratung der Parteien (vgl. auch § 27 GOG, SRL Nr. 260) vergleichsweise gelöst werden kann (etwa anläss-lich des Einigungsversuchs nach § 133 Abs. 2 ZPO), wird er auf die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verzichten. Dies ist - entsprechend dem Charakter des neuen Scheidungsrechtes, welches eine einvernehmliche Lösung favorisieren will - grundsätzlich anzustreben.