Diesfalls kann der Richter in sei-nem UR-Entscheid aufgrund der ihm darzulegenden objektiven Kriterien über die Not-wendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im konkreten Fall befinden, ohne dass der An-walt bereits den Hauptaufwand hat leisten müssen. Kommt der Richter zum Schluss, dass der Fall bezüglich der Nebenfolgen auch durch gerichtliche Beratung der Parteien (vgl. auch § 27 GOG, SRL Nr. 260) vergleichsweise gelöst werden kann (etwa anläss-lich des Einigungsversuchs nach § 133 Abs. 2 ZPO), wird er auf die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verzichten.