Deshalb empfiehlt es sich für einen Anwalt, mit dem UR-Gesuch nur das beidseitige Schei-dungsbegehren, verbunden mit einem Antrag auf Sistierung des Scheidungsverfahrens zwecks Ausarbeitung eines Konveniums, zu stellen. Diesfalls kann der Richter in sei-nem UR-Entscheid aufgrund der ihm darzulegenden objektiven Kriterien über die Not-wendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im konkreten Fall befinden, ohne dass der An-walt bereits den Hauptaufwand hat leisten müssen.