111 ZGB ein beidseitiges Gesuch um Scheidung der Ehe und Genehmigung des Konveniums über die Nebenfolgen gestellt. Wird gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege nachge-sucht, so kann dieses Vorgehen den Richter nicht in seiner Ermessensfreiheit beschnei-den, die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im Rahmen seines Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege anhand objektiver Kriterien zu verneinen. Deshalb empfiehlt es sich für einen Anwalt, mit dem UR-Gesuch nur das beidseitige Schei-dungsbegehren, verbunden mit einem Antrag auf Sistierung des Scheidungsverfahrens zwecks Ausarbeitung eines Konveniums, zu stellen.