Wenn ein Anwalt mit dem UR-Gesuch gleichzei-tig die Scheidungsklage und das Konvenium einreicht, ist nach LGVE 1995 I Nr. 36 sein Aufwand für die Ausarbeitung von Rechtsschrift und Konvenium zwar grundsätz-lich gedeckt, jedoch riskiert er wie bereits unter altem Scheidungsrecht, dass der Richter den Fall im Nachhinein als objektiv einfach qualifiziert und die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung verneint. Daran hat sich auch nach Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechtes per 1. Januar 2000 nichts geändert. Anstelle der Klage wird heute im Verfahren nach Art. 111 ZGB ein beidseitiges Gesuch um Scheidung der Ehe und Genehmigung des Konveniums über die Nebenfolgen gestellt.