| | Entscheid: | Gemäss LGVE 1995 I Nr. 35 besteht kein Anspruch auf anwaltliche Verbeistän-dung in einfachen Scheidungsfällen, in denen sich in tatsächlicher und rechtlicher Hin-sicht keine komplexen Fragen stellen. Wenn ein Anwalt mit dem UR-Gesuch gleichzei-tig die Scheidungsklage und das Konvenium einreicht, ist nach LGVE 1995 I Nr. 36 sein Aufwand für die Ausarbeitung von Rechtsschrift und Konvenium zwar grundsätz-lich gedeckt, jedoch riskiert er wie bereits unter altem Scheidungsrecht, dass der Richter den Fall im Nachhinein als objektiv einfach qualifiziert und die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung verneint.