Auf den hier zu beurteilenden Fall der Forderung eines Leistungserbringers ist sie nicht anwendbar. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Klägerin berechtigt ist, für die drei Aufenthalte von A den Tarif gemäss Vertrag zu verrechnen und somit die mit der Schlussrechnung vom 26. Oktober 2009 gestellte Forderung zu Recht besteht. (...) |