Relevant ist vorliegend allein die Indikation der plegiebedingten Komplikation gemäss Vertrag. Die vertragliche Indikation ist somit zweifellos erfüllt. Die Beklagte macht denn auch keine näheren Angaben, inwiefern dies trotz der medizinischen Berichte nicht der Fall sein sollte. 6.- Schliesslich stellt die Beklagte fest, dass von Seiten der Klägerin noch nie eine Rechnung für die Hospitalisationen erstellt worden sei. Dies sei aber gemäss Vertrag Voraussetzung für die Bezahlung der Leistung. Die Klägerin hatte mit dem Kostengutsprachegesuch stets verlangt, dass die Kostengutsprache aufgrund des Tarifs der Klägerin (Fr. x) erfolge. Die Beklagte hat dies stets bestritten.