Daraus wäre allerdings keine genügende Indikation gemäss Vertrag als gegeben zu erachten, war doch A schon seit dem Jahre 2002 an Tetraplegie erkrankt, und beim Eintritt bei der Klägerin vom 6. Juni 2005 handelte es sich deshalb nicht um eine Primärversorgung. Aus den zusätzlichen Informationen geht jedoch hervor, dass sich A notfallmässig zur Wiederaufnahme einer invasiveren Schmerztherapie gemeldet habe. Dem Austrittsbericht vom 8. August 2005 ist zu entnehmen, dass auch ein unklarer Infekt vorhanden war sowie eine Erweiterung des dissezierenden Aortenaneurysmas mit Ausdehnung der Dissektion in die rechte Arteria iliaca communis mit Zunahme der Thrombosierung des falschen Lumens (kläg.