Es habe sich gemäss Kostengutsprache um Akutbehandlungen gehandelt und nicht um Notfallbehandlungen, wie dies im Vertrag vorgesehen sei. Die Klägerin hatte im Gesuch um Kostengutsprache vom 6. Juni 2005 unter dem Titel "Indikation" tatsächlich die Rubrik "Patient mit Para-Tetraplegie jeder Aetiologie zur notfallmässigen Primärversorgung, Behandlung und Rehabilitation" angezeichnet. Daraus wäre allerdings keine genügende Indikation gemäss Vertrag als gegeben zu erachten, war doch A schon seit dem Jahre 2002 an Tetraplegie erkrankt, und beim Eintritt bei der Klägerin vom 6. Juni 2005 handelte es sich deshalb nicht um eine Primärversorgung.