41 Abs. 2 lit. b KVG aus, indem es den Tarifschutz auch auf denjenigen des ausserkantonalen Spitals bezog (BG-Urteil 9C_690/2008 vom 30.4.2009 E. 3.4). Als Zwischenresultat ergibt sich, dass die Berufung der Beklagten auf die Spitalliste des Kantons Zug vorliegend nicht taugt, um einen anderen, als den Tarif der Klägerin anzuwenden, sofern die weiteren, nachfolgend zu behandelnden Voraussetzungen gegeben sind. 5.- Die Beklagte bestreitet das Vorhandensein der vertraglichen Indikation zur stationären Behandlung bei der Klägerin. Es habe sich gemäss Kostengutsprache um Akutbehandlungen gehandelt und nicht um Notfallbehandlungen, wie dies im Vertrag vorgesehen sei.