Das Bundesgericht hat in langjähriger Rechtsprechung festgehalten, dass in der bis zum 31. Dezember 2008 gültig gewesenen (und vorliegend auch anwendbaren) Fassung von Art. 41 KVG hinsichtlich der Wahlfreiheit des Versicherten zwischen der Zulassung des Leistungserbringers und der tarifrechtlichen Frage unterschieden werden müsse. Ersteres bedinge nicht zwingend die Anwendung des Tarifs des Leistungserbringers (BGE 127 V 398, zusammengefasst in BG-Urteil 9C_690/2008 vom 30.4.2009 E. 3.1). In seinem Entscheid vom 30. April 2009 ging das Bundesgericht jedoch von einer weiten Interpretation der medizinischen Gründe nach Art. 41 Abs. 2 lit.