39 Abs. 1 lit. e KVG vorliegen, bzw. ist festzustellen, dass die Spitalliste des Kantons Zug für den Fachbereich Paraplegie nicht massgebend sein kann, um die Voraussetzung der medizinischen Gründe zu definieren. Mit dieser Feststellung allein ist aber die Frage nach dem anwendbaren Tarif noch nicht definitiv beantwortet. Das Bundesgericht hat in langjähriger Rechtsprechung festgehalten, dass in der bis zum 31. Dezember 2008 gültig gewesenen (und vorliegend auch anwendbaren) Fassung von Art. 41 KVG hinsichtlich der Wahlfreiheit des Versicherten zwischen der Zulassung des Leistungserbringers und der tarifrechtlichen Frage unterschieden werden müsse.