subventionierten Privatspitals in Anspruch nimmt, grundsätzlich entsprechend dem konkret vereinbarten Tarif eine vollkostendeckende Taxe zu übernehmen hat. Regierungsrat Eder beschränkte und bezog sich bei dieser Aussage selbstredend ausdrücklich auf Paraplegiker-Patienten. Somit ist bezüglich dieser Patientenkategorie von einer offenen Spitalliste auszugehen, was zur Folge hat, dass sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Spitalliste des Kantons Zug der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entziehen kann. Damit erübrigt sich aber die Prüfung der Frage, ob in concreto medizinische Gründe im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit.