Angesichts der Tatsache, dass in der Schweiz u.a. mit der ParaCare Balgrist und der Klägerin besondere Kliniken für Paraplegiker existieren, kann nicht mit einer generellen Umschreibung interpretiert werden, dass nun die drei Spitäler in Zürich, Luzern und Bern ebenfalls als hochspezialisierte Listenspitäler in diesem Fachbereich mitgemeint sind. Insofern ist auch die Meinung des Zuger Gesundheitsdirektors Joachim Eder in seinem Schreiben vom 11. August 2004 an den damaligen Direktor der Klägerin nachvollziehbar und stimmt offensichtlich mit dem RRB vom 16. Dezember 1997 überein, wonach der Versicherer bei einem Versicherten, welcher die Leistung eines ausserkantonalen, nicht