Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Kategorie mit der Sammelbezeichnung "breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung" dafür genügend Ersatz bietet. Ist dies zu bejahen, so könnte die Klägerin aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmungen nicht den eigenen Tarif anwenden. Wäre dies zu verneinen, so müsste festgehalten werden, dass die Kategorie "Paraplegie" in der Spitalliste des Kantons Zug nicht vorgesehen ist und es sich somit tatsächlich für diesen Bereich um eine offene Spitalliste handeln würde. Die Bezeichnung "breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung" weist nicht ohne weiteres auf eine Spezialisierung im Bereich Paraplegie hin.