39 Abs. 1 KVG werden Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), zugelassen, wenn sie: a. - d. (...) e. auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind. Aufgrund des Vorerwähnten steht fest, dass die Klägerin nicht auf der Spitalliste aufgeführt ist, andererseits diese auch keine Kategorie Paraplegie enthält. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Kategorie mit der Sammelbezeichnung "breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung" dafür genügend Ersatz bietet.