Die Beklagte hatte deshalb keine Grundlage für die Anwendung eines Tarifs der Universitätsklinik Balgrist. Damit ist aber die Frage, ob demzufolge vorliegend der Vertragstarif mit der Klägerin zu Anwendung gelangt, noch nicht beantwortet. c) Beansprucht der Versicherte aus medizinischen Gründen einen andern Leistungserbringer, so richtet sich die Kostenübernahme nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden: a. (...) b. bei stationärer oder teilstationärer Behandlung im Wohnkanton oder in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons nach Art.