Hingegen gibt es eine spezielle Kolonne für "breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung". Für diese Bereiche sind das Universitätsspital Zürich, das Kantonsspital Luzern sowie das Inselspital Bern vorgesehen. Würde man der Ansicht der "abschliessenden Spitalliste" folgen, so wäre allenfalls ein Tarif dieser drei Spitäler anzuwenden. Für die Anwendung des Tarifs der "Balgrist Orthopädische Universitätsklinik" (so die Bezeichnung in der Spitalliste) fehlen klare Angaben, um darunter auch die Paraplegie zu subsumieren. Die Beklagte hatte deshalb keine Grundlage für die Anwendung eines Tarifs der Universitätsklinik Balgrist.