In Ziffer 2 erfolgen dann gewisse Bedingungen, so unter anderem, dass ein öffentlich subventioniertes Spital im Kanton Zug die Behandlung nicht anbiete und dass prioritär die Zuweisung unter ein im Anhang aufgeführtes Vertragsspital zu erfolgen habe. Dieser Regierungsratsbeschluss (RRB) zur Spitalliste ausserkantonaler Spitäler definiert somit klar eine "offene Liste". Eingeschränkt wird diese offene Liste folgerichtig durch klar zugeordnete Vertragsspitäler im Anhang. Der Ansicht der Beklagten, wonach mit der Nennung der ParaCare Balgrist im Anhang des RRB das Vertragsspital definiert sei, kann allerdings nicht gefolgt werden.