Im vom Gericht edierten Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 1997 betreffend Spitalliste für die ausserkantonale Spitalversorgung wird als erste Ziffer erwähnt, dass alle ausserkantonalen Spitäler zur Verrechnung von Leistungen für Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Zug zulasten der sozialen Krankenversicherung zugelassen seien, sofern und soweit sie auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt seien. In Ziffer 2 erfolgen dann gewisse Bedingungen, so unter anderem, dass ein öffentlich subventioniertes Spital im Kanton Zug die Behandlung nicht anbiete und dass prioritär die Zuweisung unter ein im Anhang aufgeführtes Vertragsspital zu erfolgen habe.