Da jedoch gewisse Kantone keine abschliessende Aufzählung von Fachgebieten (Kategorien) vornehmen, spricht man in der Praxis auch von "offenen" Spitallisten (siehe RKUV 6/1998 521, BGE 127 V 398). Im vom Gericht edierten Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 1997 betreffend Spitalliste für die ausserkantonale Spitalversorgung wird als erste Ziffer erwähnt, dass alle ausserkantonalen Spitäler zur Verrechnung von Leistungen für Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Zug zulasten der sozialen Krankenversicherung zugelassen seien, sofern und soweit sie auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt seien.