Der Kantonsarzt gehe davon aus, dass die ParaCare Balgrist als Abteilung der Universitätsklinik Balgrist auch ohne konkrete Nennung des Leistungsauftrages Paraplegie auf der Spitalliste figuriere. Der Begriff der "offenen Spitalliste" gründet nicht auf einer gesetzlichen Grundlage. Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG spricht von "nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitallisten", womit sinngemäss eine geschlossene, klar definierte Liste gemeint ist. Da jedoch gewisse Kantone keine abschliessende Aufzählung von Fachgebieten (Kategorien) vornehmen, spricht man in der Praxis auch von "offenen" Spitallisten (siehe RKUV 6/1998 521, BGE 127 V 398).