46 Abs. 2 KVG). Gemäss der von der Beklagten aufgelegten Vertragskopie vom 25. März 2004 sind alle in der Region tätigen Krankenversicherer diesem Vertrag beigetreten, somit auch die Beklagte. b) Die Beklagte legt die für den strittigen Zeitpunkt massgebende Spitalliste des Kantons Zug zu den Akten, in welcher fünf Kliniken im eigenen Kanton und elf ausserkantonale Spitäler aufgeführt sind. Die Klägerin befindet sich nicht auf dieser Liste. Diese ihrerseits weist darauf hin, dass es sich bei dieser Spitalliste um eine sogenannte offene Liste handle, welche nicht abschliessend sei.