- Tetraplegiker zur operativen Verbesserung ihrer Arm- und Handfunktionen. - Patienten mit vom Zentralnervensystem ausgehenden chronischen, invalidisierenden Schmerzen zur diagnostischen und therapeutischen Anästhesie. 4.- Vorerst ist die Frage zu prüfen, ob die Beklagte mit dem Hinweis, die Klägerin sei nicht auf der Spitalliste des Kantons Zug aufgeführt, die Leistungspflicht gemäss Vertrag ablehnen kann. a) Gemäss Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt.