Der Vertrag enthält im Abschnitt B unter dem Titel "Leistungsvoraussetzungen" folgende Bestimmung: Vergütungen durch die Krankenversicherer werden nur dann erbracht, wenn das Zentrum B die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, die erforderlichen Nachweise erbracht hat, die Indikationen klar vorliegen und die versicherten Personen anspruchsberechtigt sind. Im übrigen richtet sich die Leistungspflicht nach den Spitallisten der Wohnkantone der Patienten. Das Zentrum B nimmt krankenversicherte Personen gemäss Ziff. F1 nach Massgabe der verfügbaren Betten zur Behandlung oder Begutachtung auf. In Abschnitt F wird unter dem Titel "Indikationen" unter Ziff.