43 Abs. 4 KVG). b) Zwischen dem Zentrum B und der santésuisse Zentralschweiz bzw. der santésuisse der Schweizerischen Krankenversicherer besteht seit Jahren ein Vertrag über die Leistung der Krankenversicherer bei ambulanter und stationärer Behandlung in der allgemeinen Abteilung (nachfolgend Vertrag genannt). Für die vorliegende Streitsache (Behandlungen in den Jahren 2005 und 2006) ist unbestrittenermassen die Vertragsversion mit den Anhängen, wie sie ab 1. Januar 2004 in Kraft waren, massgebend. Anhang I des Vertrages sieht eine Tagespauschale von Fr. x für die allgemeine Abteilung vor. Der Vertrag enthält im Abschnitt B unter dem Titel "Leistungsvoraussetzungen" folgende Bestimmung: