56 Abs. 2 KVG kann die Vergütung von Leistungen, die nicht mehr im Rahmen der Wirtschaftlichkeit liegen, verweigert werden. Die Versicherten können unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Bei stationärer Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der im Wohnkanton der versicherten Person gilt (Art. 41 Abs. 1 KVG in der bis 31.12.2008 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung). Die Tarife werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart (Tarifvertrag) oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt (Art. 43 Abs. 4 KVG).