Zu beurteilen ist die Frage, ob die Beklagte der Klägerin für die Aufenthalte von A die Tagestaxe von Fr. y (gemäss Tarif der Universitätsklinik Balgrist im 2005) oder eine solche von Fr. x (gemäss Tarif der Klägerin) zu vergüten hat. Dabei ist die Aufenthaltsdauer vom 6. Juni bis 15. Juli 2005 sowie vom 7. Dezember bis zum 23. Dezember 2005 zu beurteilen. Ebenfalls zu beurteilen ist die Aufenthaltsdauer vom 24. Mai bis 23. Oktober 2006, wobei hier die Beklagte die Tagespauschale von Fr. z (gemäss Tarif der Universitätsklinik Balgrist im 2006) zur Anwendung bringt. 3.- a) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Art.