Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt. Vorliegend ist die Klägerin Leistungserbringerin. Ihr Sitz befindet sich im Kanton Luzern, womit das Schiedsgericht des Kantons Luzern im Sinne von Art. 89 KVG örtlich zuständig ist. 2.- Zu beurteilen ist die Frage, ob die Beklagte der Klägerin für die Aufenthalte von A die Tagestaxe von Fr. y (gemäss Tarif der Universitätsklinik Balgrist im 2005) oder eine solche von Fr. x (gemäss Tarif der Klägerin) zu vergüten hat.