Im März 2010 edierte das Gericht bei der Staatskanzlei des Kantons Zug die beiden Regierungsratsbeschlüsse vom 16. Dezember 1997 betreffend Spitalliste für die stationäre kantonale und für die stationäre ausserkantonale Spitalversorgung, welche den Parteien anschliessend zur Kenntnis gebracht wurden. Aus den Erwägungen: 1.- Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) beurteilt ein kantonales Schiedsgericht Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern. Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt.