Hierauf reichte die Klägerin die entsprechenden Unterlagen ein und beharrte nochmals auf dem Klagebegehren. In der Duplik erneuerte die Beklagte ebenfalls die Rechtsbegehren der Klageantwort, wobei sie nicht mehr auf dem formellen Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs beharrte. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 bediente die Klägerin das Gericht mit Kopien von drei an die Beklagte zugestellten Rechnungen vom 26. Oktober 2009 für die drei Aufenthalte von A in den Jahren 2005 und 2006.