Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Sie beharrte auf dem Umstand, dass die Klägerin auf keiner Spitalliste des Kantons Zug aufgeführt sei. Sie erachtete die Universitätsklinik Balgrist mit der Abteilung ParaCare als Spitallisten-Klinik des Kantons Zug und will deshalb nur den dort verwendeten Tagespauschaltarif von Fr. y (Jahr 2005) bzw. Fr. z (Jahr 2006) angewendet wissen. Schliesslich bestritt sie auch die Indikation für den Aufenthalt bei der Klägerin. Es habe sich dabei um Akutbehandlungen gehandelt und nicht um eine notfallmässige Aufnahme bei Primärversorgung.