(40 Tage à Fr. x) Aufenthalt vom 7.12.2005 - 23.12.2005 (17 Tage à Fr. x) Aufenthalt vom 24.5.2006 - 23.10.2006 (153 Tage à Fr. x) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, für den Aufenthalt von A bei der Klägerin seien die vertraglichen Indikationen eindeutig gegeben gewesen. Zudem könne sich die Beklagte nicht auf eine Spitalliste des Kantons Zug berufen, da dieser Kanton über eine sogenannte offene Spitalliste verfüge, welche nicht abschliessend sei. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.