Anlässlich des weiteren Aufenthaltes von A im Jahre 2006 gelangte das Zentrum B an die paritätische Vertrauenskommission zwischen dem Zentrum B und der santésuisse Zentralschweiz, welche sich am 30. August 2007 betreffend die Anwendbarkeit der Spitalliste des Kantons Zug für nicht zuständig erachtete und dazu nicht Stellung nahm, jedoch die vertragliche Indikation für die Hospitalisation von A im Zentrum B für gegeben hielt. Am 26. September 2007 reichte das Zentrum B gegen C Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte habe für die Hospitalisationen ihres Versicherten A folgende Beträge nebst Zins zu 5% vom Gesamtbetrag seit 1. Januar 2007 zu bezahlen: Aufenthalt vom 6.6.2005 - 15.7.2005