Der entsprechende Vermittlungsversuch verlief unvermittelt. Anlässlich des weiteren Aufenthaltes von A im Jahre 2006 gelangte das Zentrum B an die paritätische Vertrauenskommission zwischen dem Zentrum B und der santésuisse Zentralschweiz, welche sich am 30. August 2007 betreffend die Anwendbarkeit der Spitalliste des Kantons Zug für nicht zuständig erachtete und dazu nicht Stellung nahm, jedoch die vertragliche Indikation für die Hospitalisation von A im Zentrum B für gegeben hielt.