Nach den ersten beiden Hospitalisationen rief das Zentrum B im Februar 2006 das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG des Kantons Luzern an und beantragte, für die damals streitigen beiden Aufenthalte im Jahre 2005 sei eine Tagestaxe von Fr. x gemäss Vertrag zwischen dem Zentrum B und der santésuisse Zentralschweiz zu vergüten. Der entsprechende Vermittlungsversuch verlief unvermittelt.