Die Bezeichnung "breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung" weist nicht ohne weiteres auf eine Spezialisierung im Bereich Paraplegie hin. Bezüglich dieser Patientenkategorie ist von einer offenen Spitalliste auszugehen, weshalb sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Spitalliste der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entziehen kann. Die vertragliche Indikation der plegiebedingten Komplikation ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Keine Verzugszinspflicht. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A, geboren 1943 und wohnhaft in Z (Kt. Zug), leidet an einer sensomotorisch kompletten Tetraplegie sub C6 (ASIA A).