{"Signatur": "LU_VWG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_004_SG-06-1_2010-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4205", "Checksum": "ae59a61ae0dc1f15366419d2b52c9e26"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SG 06 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Schiedsgericht nach Art. 89 KVG 06.04.2010 SG 06 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Schiedsgericht nach Art. 89 KVG"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schiedsgericht nach Art. 89 KVG"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schiedsgericht nach Art. 89 KVG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 lit. e, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 4, ARt. 89 KVG. Bei der vorliegend zu beurteilenden Spitalliste ist die Kategorie \"Paraplegie\" nicht vorgesehen. Die Bezeichnung \"breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung\" weist nicht ohne weiteres auf eine Spezialisierung im Bereich Paraplegie hin. Bezüglich dieser Patientenkategorie ist von einer offenen Spitalliste auszugehen, weshalb sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Spitalliste der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entziehen kann. Die vertragliche Indikation der plegiebedingten Komplikation ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Keine Verzugszinspflicht. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:44", "Checksum": "a8218878d2a0dbdb1f4db497bfa6b3cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Schiedsgericht nach Art. 89 KVG 06.04.2010 SG 06 1\nRegeste:\nArt. 39 Abs. 1 lit. e, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 4, ARt. 89 KVG. Bei der vorliegend zu beurteilenden Spitalliste ist die Kategorie \"Paraplegie\" nicht vorgesehen. Die Bezeichnung \"breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung\" weist nicht ohne weiteres auf eine Spezialisierung im Bereich Paraplegie hin. Bezüglich dieser Patientenkategorie ist von einer offenen Spitalliste auszugehen, weshalb sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Spitalliste der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entziehen kann. Die vertragliche Indikation der plegiebedingten Komplikation ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Keine Verzugszinspflicht. | Krankenversicherung\n\n Dr. med. E, stv. Chefarzt und Leiter Gefässchirurgie am Inselspital Bern, vom 20. Dezember 2007 hin. In der Duplik wird erwähnt, es handle sich nicht um Primärversorgungen und für die Aufenthalte im Dezember 2005 und im Sommer 2006 sei nicht die Paraplegie im Vordergrund gestanden. Wie oben erwähnt, erfolgte die Indikation für den ersten Aufenthalt im Juni/Juli 2005 aufgrund der plegiebedingten Komplikation, eine Primärversorgung war nicht gegeben. Auch die beiden folgenden Aufenthalte waren plegiebedingt, was gerade Dr. E in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2007 bestätigte, indem er ausführt, dass die beiden Spitalaufenthalte bedingt waren durch bekannte Komplikationen bei Tetraparese. Dr. E erwähnt, dass diese Aufenthalte auch im Inselspital hätten stattfinden können. Dies mag sehr wohl zutreffen, ist jedoch nicht massgebend. Relevant ist vorliegend allein die Indikation der plegiebedingten Komplikation gemäss Vertrag. Die vertragliche Indikation ist somit zweifellos erfüllt. Die Beklagte macht denn auch keine näheren Angaben, inwiefern dies trotz der medizinischen Berichte nicht der Fall sein sollte. 6.- Schliesslich stellt die Beklagte fest, dass von Seiten der Klägerin noch nie eine Rechnung für die Hospitalisationen erstellt worden sei. Dies sei aber gemäss Vertrag Voraussetzung für die Bezahlung der Leistung. Die Klägerin hatte mit dem Kostengutsprachegesuch stets verlangt, dass die Kostengutsprache aufgrund des Tarifs der Klägerin (Fr. x) erfolge. Die Beklagte hat dies stets bestritten. Es ist nachvollziehbar, dass während dieses streitigen Verfahrens noch keine Rechnungstellung erfolgte. Schliesslich erstellte die Klägerin am 26. Oktober 2009 die Schlussrechnungen für die drei Aufenthalte mit dem Tarif über Fr. x. Die Forderung war - abgesehen von der Höhe des Tarifs und der grundsätzlichen Frage der Indikation - stets unbestritten und insofern liquid. Die nachfolgende Rechnungsstellung ändert am Bestand und der Berechtigung der Forderung nichts. Insofern aber die Klägerin einen Zins von 5% vom Gesamtbetrag seit 1. Januar 2007 verlangt, ist dem Begehren nicht zu folgen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sieht in Art. 26 eine für sämtliche Sozialversicherungen (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge gemäss BVG) geltende Regelung der Verzugs- und Vergütungszinsen vor. Nach Abs. 1 dieser Norm sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung sind die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Art. 26 Abs. 2 ATSG hat das Versicherungsverhältnis zum Gegenstand und sieht eine Verzugszinspflicht nur zu Lasten der Sozialversicherungen auf deren Leistungen gegenüber dem Versicherten vor (EVG-Urteile K 4/06 vom 15.11.2006 und K 40/05 vom 12.1.2006). Auf den hier zu beurteilenden Fall der Forderung eines Leistungserbringers ist sie nicht anwendbar. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Klägerin berechtigt ist, für die drei Aufenthalte von A den Tarif gemäss Vertrag zu verrechnen und somit die mit der Schlussrechnung vom 26. Oktober 2009 gestellte Forderung zu Recht besteht. (...) |"}