{"Signatur": "LU_VWG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_004_SG-06-1_2010-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4205", "Checksum": "ae59a61ae0dc1f15366419d2b52c9e26"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SG 06 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Schiedsgericht nach Art. 89 KVG 06.04.2010 SG 06 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Schiedsgericht nach Art. 89 KVG"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schiedsgericht nach Art. 89 KVG"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schiedsgericht nach Art. 89 KVG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 lit. e, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 4, ARt. 89 KVG. Bei der vorliegend zu beurteilenden Spitalliste ist die Kategorie \"Paraplegie\" nicht vorgesehen. Die Bezeichnung \"breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung\" weist nicht ohne weiteres auf eine Spezialisierung im Bereich Paraplegie hin. Bezüglich dieser Patientenkategorie ist von einer offenen Spitalliste auszugehen, weshalb sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Spitalliste der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entziehen kann. Die vertragliche Indikation der plegiebedingten Komplikation ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Keine Verzugszinspflicht. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:44", "Checksum": "a8218878d2a0dbdb1f4db497bfa6b3cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Schiedsgericht nach Art. 89 KVG 06.04.2010 SG 06 1\nRegeste:\nArt. 39 Abs. 1 lit. e, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 4, ARt. 89 KVG. Bei der vorliegend zu beurteilenden Spitalliste ist die Kategorie \"Paraplegie\" nicht vorgesehen. Die Bezeichnung \"breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung\" weist nicht ohne weiteres auf eine Spezialisierung im Bereich Paraplegie hin. Bezüglich dieser Patientenkategorie ist von einer offenen Spitalliste auszugehen, weshalb sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Spitalliste der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entziehen kann. Die vertragliche Indikation der plegiebedingten Komplikation ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Keine Verzugszinspflicht. | Krankenversicherung\n\n Kategorie \"Paraplegie\" in der Spitalliste des Kantons Zug nicht vorgesehen ist und es sich somit tatsächlich für diesen Bereich um eine offene Spitalliste handeln würde. Die Bezeichnung \"breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung\" weist nicht ohne weiteres auf eine Spezialisierung im Bereich Paraplegie hin. Angesichts der Tatsache, dass in der Schweiz u.a. mit der ParaCare Balgrist und der Klägerin besondere Kliniken für Paraplegiker existieren, kann nicht mit einer generellen Umschreibung interpretiert werden, dass nun die drei Spitäler in Zürich, Luzern und Bern ebenfalls als hochspezialisierte Listenspitäler in diesem Fachbereich mitgemeint sind. Insofern ist auch die Meinung des Zuger Gesundheitsdirektors Joachim Eder in seinem Schreiben vom 11. August 2004 an den damaligen Direktor der Klägerin nachvollziehbar und stimmt offensichtlich mit dem RRB vom 16. Dezember 1997 überein, wonach der Versicherer bei einem Versicherten, welcher die Leistung eines ausserkantonalen, nicht subventionierten Privatspitals in Anspruch nimmt, grundsätzlich entsprechend dem konkret vereinbarten Tarif eine vollkostendeckende Taxe zu übernehmen hat. Regierungsrat Eder beschränkte und bezog sich bei dieser Aussage selbstredend ausdrücklich auf Paraplegiker-Patienten. Somit ist bezüglich dieser Patientenkategorie von einer offenen Spitalliste auszugehen, was zur Folge hat, dass sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Spitalliste des Kantons Zug der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entziehen kann. Damit erübrigt sich aber die Prüfung der Frage, ob in concreto medizinische Gründe im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG vorliegen, bzw. ist festzustellen, dass die Spitalliste des Kantons Zug für den Fachbereich Paraplegie nicht massgebend sein kann, um die Voraussetzung der medizinischen Gründe zu definieren. Mit dieser Feststellung allein ist aber die Frage nach dem anwendbaren Tarif noch nicht definitiv beantwortet. Das Bundesgericht hat in langjähriger Rechtsprechung festgehalten, dass in der bis zum 31. Dezember 2008 gültig gewesenen (und vorliegend auch anwendbaren) Fassung von Art. 41 KVG hinsichtlich der Wahlfreiheit des Versicherten zwischen der Zulassung des Leistungserbringers und der tarifrechtlichen Frage unterschieden werden müsse. Ersteres bedinge nicht zwingend die Anwendung des Tarifs des Leistungserbringers (BGE 127 V 398, zusammengefasst in BG-Urteil 9C_690/2008 vom 30.4.2009 E. 3.1). In seinem Entscheid vom 30. April 2009 ging das Bundesgericht jedoch von einer weiten Interpretation der medizinischen Gründe nach Art. 41 Abs. 2 lit. b KVG aus, indem es den Tarifschutz auch auf denjenigen des ausserkantonalen Spitals bezog (BG-Urteil 9C_690/2008 vom 30.4.2009 E. 3.4). Als Zwischenresultat ergibt sich, dass die Berufung der Beklagten auf die Spitalliste des Kantons Zug vorliegend nicht taugt, um einen anderen, als den Tarif der Klägerin anzuwenden, sofern die weiteren, nachfolgend zu behandelnden Voraussetzungen gegeben sind. 5.- Die Beklagte bestreitet das Vorhandensein der vertraglichen Indikation zur stationären Behandlung bei der Klägerin. Es habe sich gemäss Kostengutsprache um Akutbehandlungen gehandelt und nicht um Notfallbehandlungen, wie dies im Vertrag vorgesehen sei. Die Klägerin hatte im Gesuch um Kostengutsprache vom 6. Juni 2005 unter dem Titel \"Indikation\" tatsächlich die Rubrik \"Patient mit Para-Tetraplegie jeder Aetiologie zur notfallmässigen Primärversorgung, Behandlung und Rehabilitation\" angezeichnet. Daraus wäre allerdings keine genügende Indikation gemäss Vertrag als gegeben zu erachten, war doch A schon seit dem Jahre 2002 an Tetraplegie erkrankt, und beim Eintritt bei der Klägerin vom 6. Juni 2005 handelte es sich deshalb nicht um eine Primärversorgung. Aus den zusätzlichen Informationen geht jedoch hervor, dass sich A notfallmässig zur Wiederaufnahme einer invasiveren Schmerztherapie gemeldet habe. Dem Austrittsbericht vom 8. August 2005 ist zu entnehmen, dass auch ein unklarer Infekt vorhanden war sowie eine Erweiterung des dissezierenden Aortenaneurysmas mit Ausdehnung der Dissektion in die rechte Arteria iliaca communis mit Zunahme der Thrombosierung des falschen Lumens (kläg. Beleg 25). Damit ist die Indikation der unter Erwägung 3b erwähnten plegiebedingten Komplikationen für den Aufenthalt im Sommer 2005 erfüllt. Am 7. Dezember 2005 musste A notfallmässig zur Behandlung einer Sepsis urologischer Aetiologie nach Cystofixeinlage hospitalisiert werden. Er wurde mit der Ambulanz eingeliefert, nachdem er hohes Fieber entwickelte (Austrittsbericht vom 29.12.2005). Auch damit erfüllte A die oben erwähnte Indikation der notfallmässigen Behandlung. Schliesslich erfolgte die Einlieferung vom 24. Mai 2006 aufgrund eines Dekupitalulkus Grad IV B mit Taschenbildung über dem Tuber ischiadicum links und eines Rezidiv-Ulkus über dem Os sacrum Grad II. Im Verlauf der Behandlung stellten sich verschiedene Komplikationen ein, wie dies aus dem Austrittsbericht vom 31. Oktober 2006 hervorgeht (kläg. Beleg 27). Die Beklagte bestreitet die Indikationen für die drei Aufenthalte von A generell ohne weitere konkrete Angaben. Sie weist in ihrer Klageantwort auf ein Schreiben von PD"}