{"Signatur": "LU_VWG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_004_SG-06-1_2010-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4205", "Checksum": "ae59a61ae0dc1f15366419d2b52c9e26"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SG 06 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Schiedsgericht nach Art. 89 KVG 06.04.2010 SG 06 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Schiedsgericht nach Art. 89 KVG"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schiedsgericht nach Art. 89 KVG"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schiedsgericht nach Art. 89 KVG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 lit. e, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 4, ARt. 89 KVG. Bei der vorliegend zu beurteilenden Spitalliste ist die Kategorie \"Paraplegie\" nicht vorgesehen. Die Bezeichnung \"breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung\" weist nicht ohne weiteres auf eine Spezialisierung im Bereich Paraplegie hin. Bezüglich dieser Patientenkategorie ist von einer offenen Spitalliste auszugehen, weshalb sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Spitalliste der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entziehen kann. Die vertragliche Indikation der plegiebedingten Komplikation ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Keine Verzugszinspflicht. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:44", "Checksum": "a8218878d2a0dbdb1f4db497bfa6b3cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Schiedsgericht nach Art. 89 KVG 06.04.2010 SG 06 1\nRegeste:\nArt. 39 Abs. 1 lit. e, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 4, ARt. 89 KVG. Bei der vorliegend zu beurteilenden Spitalliste ist die Kategorie \"Paraplegie\" nicht vorgesehen. Die Bezeichnung \"breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung\" weist nicht ohne weiteres auf eine Spezialisierung im Bereich Paraplegie hin. Bezüglich dieser Patientenkategorie ist von einer offenen Spitalliste auszugehen, weshalb sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Spitalliste der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entziehen kann. Die vertragliche Indikation der plegiebedingten Komplikation ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Keine Verzugszinspflicht. | Krankenversicherung\n\n macht geltend, weder sie noch das ParaCare Balgrist seien explizit auf der Spitalliste des Kantons Zug aufgeführt. Die Universitätsklinik Balgrist sei vielmehr nur für spezielle Orthopädie aufgeführt. Die Beklagte bestreitet die Ansicht der sogenannten \"offenen Spitalliste\" und weist darauf hin, dass die Universitätsklinik Balgrist auf der Spitalliste aufgeführt sei. Der vermerkte Hinweis auf den Leistungsauftrag hinsichtlich \"spez. Orthopädie\" habe als \"spezialisierte Orthopädie\" spezifiziert werden müssen, da natürlich auch im öffentlichen Spital des Kantons Zug eine Reihe von orthopädischen Eingriffen vorgenommen werden können. Für die Paraplegie sei eine solche Einschränkung nicht nötig, da im Kanton Zug ohnehin keine Behandlungsmöglichkeiten im zur Diskussion stehenden Sinne möglich seien. Mit diesem Hinweis zitiert die Beklagte aus einem Schreiben von Dr. med. D, Kantonsarzt in Zug, vom 19. Juni 2006 (bekl. Bel. 4). Der Kantonsarzt gehe davon aus, dass die ParaCare Balgrist als Abteilung der Universitätsklinik Balgrist auch ohne konkrete Nennung des Leistungsauftrages Paraplegie auf der Spitalliste figuriere. Der Begriff der \"offenen Spitalliste\" gründet nicht auf einer gesetzlichen Grundlage. Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG spricht von \"nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitallisten\", womit sinngemäss eine geschlossene, klar definierte Liste gemeint ist. Da jedoch gewisse Kantone keine abschliessende Aufzählung von Fachgebieten (Kategorien) vornehmen, spricht man in der Praxis auch von \"offenen\" Spitallisten (siehe RKUV 6/1998 521, BGE 127 V 398). Im vom Gericht edierten Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 1997 betreffend Spitalliste für die ausserkantonale Spitalversorgung wird als erste Ziffer erwähnt, dass alle ausserkantonalen Spitäler zur Verrechnung von Leistungen für Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Zug zulasten der sozialen Krankenversicherung zugelassen seien, sofern und soweit sie auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt seien. In Ziffer 2 erfolgen dann gewisse Bedingungen, so unter anderem, dass ein öffentlich subventioniertes Spital im Kanton Zug die Behandlung nicht anbiete und dass prioritär die Zuweisung unter ein im Anhang aufgeführtes Vertragsspital zu erfolgen habe. Dieser Regierungsratsbeschluss (RRB) zur Spitalliste ausserkantonaler Spitäler definiert somit klar eine \"offene Liste\". Eingeschränkt wird diese offene Liste folgerichtig durch klar zugeordnete Vertragsspitäler im Anhang. Der Ansicht der Beklagten, wonach mit der Nennung der ParaCare Balgrist im Anhang des RRB das Vertragsspital definiert sei, kann allerdings nicht gefolgt werden. Die aufgrund der beiden Regierungsratsbeschlüsse publizierte Spitalliste des Kantons Zug (bekl. Bel. 2) enthält sieben diverse Fachbereiche (Kategorien), welche den einzelnen elf ausserkantonalen Spitälern konkret zugeordnet sind. So sind unter dem Titel \"spezielle Orthopädie\" die Schulthess Klinik Zürich und die Universitätsklinik Balgrist aufgeführt. Ein Fachbereich Paraplegie existiert nicht. Hingegen gibt es eine spezielle Kolonne für \"breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung\". Für diese Bereiche sind das Universitätsspital Zürich, das Kantonsspital Luzern sowie das Inselspital Bern vorgesehen. Würde man der Ansicht der \"abschliessenden Spitalliste\" folgen, so wäre allenfalls ein Tarif dieser drei Spitäler anzuwenden. Für die Anwendung des Tarifs der \"Balgrist Orthopädische Universitätsklinik\" (so die Bezeichnung in der Spitalliste) fehlen klare Angaben, um darunter auch die Paraplegie zu subsumieren. Die Beklagte hatte deshalb keine Grundlage für die Anwendung eines Tarifs der Universitätsklinik Balgrist. Damit ist aber die Frage, ob demzufolge vorliegend der Vertragstarif mit der Klägerin zu Anwendung gelangt, noch nicht beantwortet. c) Beansprucht der Versicherte aus medizinischen Gründen einen andern Leistungserbringer, so richtet sich die Kostenübernahme nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden: a. (...) b. bei stationärer oder teilstationärer Behandlung im Wohnkanton oder in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons nach Art. 39 Abs. 1 Buchstabe e aufgeführten ausserkantonalen Spital (Art. 41 Abs. 2 KVG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG werden Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), zugelassen, wenn sie: a. - d. (...) e. auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind. Aufgrund des Vorerwähnten steht fest, dass die Klägerin nicht auf der Spitalliste aufgeführt ist, andererseits diese auch keine Kategorie Paraplegie enthält. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Kategorie mit der Sammelbezeichnung \"breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung\" dafür genügend Ersatz bietet. Ist dies zu bejahen, so könnte die Klägerin aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmungen nicht den eigenen Tarif anwenden. Wäre dies zu verneinen, so müsste festgehalten werden, dass die"}