{"Signatur": "LU_VWG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_004_SG-06-1_2010-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4205", "Checksum": "ae59a61ae0dc1f15366419d2b52c9e26"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SG 06 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Schiedsgericht nach Art. 89 KVG 06.04.2010 SG 06 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Schiedsgericht nach Art. 89 KVG"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schiedsgericht nach Art. 89 KVG"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schiedsgericht nach Art. 89 KVG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 lit. e, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 4, ARt. 89 KVG. Bei der vorliegend zu beurteilenden Spitalliste ist die Kategorie \"Paraplegie\" nicht vorgesehen. Die Bezeichnung \"breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung\" weist nicht ohne weiteres auf eine Spezialisierung im Bereich Paraplegie hin. Bezüglich dieser Patientenkategorie ist von einer offenen Spitalliste auszugehen, weshalb sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Spitalliste der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entziehen kann. Die vertragliche Indikation der plegiebedingten Komplikation ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Keine Verzugszinspflicht. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:44", "Checksum": "a8218878d2a0dbdb1f4db497bfa6b3cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Schiedsgericht nach Art. 89 KVG 06.04.2010 SG 06 1\nRegeste:\nArt. 39 Abs. 1 lit. e, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 4, ARt. 89 KVG. Bei der vorliegend zu beurteilenden Spitalliste ist die Kategorie \"Paraplegie\" nicht vorgesehen. Die Bezeichnung \"breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung\" weist nicht ohne weiteres auf eine Spezialisierung im Bereich Paraplegie hin. Bezüglich dieser Patientenkategorie ist von einer offenen Spitalliste auszugehen, weshalb sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Spitalliste der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entziehen kann. Die vertragliche Indikation der plegiebedingten Komplikation ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Keine Verzugszinspflicht. | Krankenversicherung\n\n 23. Oktober 2006, wobei hier die Beklagte die Tagespauschale von Fr. z (gemäss Tarif der Universitätsklinik Balgrist im 2006) zur Anwendung bringt. 3.- a) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25 - 31 KVG nach Massgabe der in Art. 32 - 34 KVG festgelegten Voraussetzungen (Art. 24 KVG). Diese Leistungen umfassen sowohl ambulante wie auch stationäre Behandlungen in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 25 Abs. 2 lit. a und e KVG). Gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG müssen diese Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Gemäss Art. 56 Abs. 2 KVG kann die Vergütung von Leistungen, die nicht mehr im Rahmen der Wirtschaftlichkeit liegen, verweigert werden. Die Versicherten können unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Bei stationärer Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der im Wohnkanton der versicherten Person gilt (Art. 41 Abs. 1 KVG in der bis 31.12.2008 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung). Die Tarife werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart (Tarifvertrag) oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt (Art. 43 Abs. 4 KVG). b) Zwischen dem Zentrum B und der santésuisse Zentralschweiz bzw. der santésuisse der Schweizerischen Krankenversicherer besteht seit Jahren ein Vertrag über die Leistung der Krankenversicherer bei ambulanter und stationärer Behandlung in der allgemeinen Abteilung (nachfolgend Vertrag genannt). Für die vorliegende Streitsache (Behandlungen in den Jahren 2005 und 2006) ist unbestrittenermassen die Vertragsversion mit den Anhängen, wie sie ab 1. Januar 2004 in Kraft waren, massgebend. Anhang I des Vertrages sieht eine Tagespauschale von Fr. x für die allgemeine Abteilung vor. Der Vertrag enthält im Abschnitt B unter dem Titel \"Leistungsvoraussetzungen\" folgende Bestimmung: Vergütungen durch die Krankenversicherer werden nur dann erbracht, wenn das Zentrum B die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, die erforderlichen Nachweise erbracht hat, die Indikationen klar vorliegen und die versicherten Personen anspruchsberechtigt sind. Im übrigen richtet sich die Leistungspflicht nach den Spitallisten der Wohnkantone der Patienten. Das Zentrum B nimmt krankenversicherte Personen gemäss Ziff. F1 nach Massgabe der verfügbaren Betten zur Behandlung oder Begutachtung auf. In Abschnitt F wird unter dem Titel \"Indikationen\" unter Ziff. 1 Folgendes festgehalten: Die vereinbarten Tagestaxen gemäss Anhang I gelten im stationären Bereich für spitalbedürftige und genussberechtigte Versicherte. Stationär aufnahmeberechtigt sind: - Patienten mit Para- oder Tetraplegie jeder Aetiologie zur notfallmässigen Primärversorgung, Behandlung und Rehabilitation. - Para- und Tetraplegiker mit plegiebedingten Komplikationen, insbesondere Dekubitalulzera oder Affektionen des Urogenitalsystems. - Patienten mit schweren, neurogen bedingten Deformitäten der Wirbelsäule. - Tetraplegiker zur operativen Verbesserung ihrer Arm- und Handfunktionen. - Patienten mit vom Zentralnervensystem ausgehenden chronischen, invalidisierenden Schmerzen zur diagnostischen und therapeutischen Anästhesie. 4.- Vorerst ist die Frage zu prüfen, ob die Beklagte mit dem Hinweis, die Klägerin sei nicht auf der Spitalliste des Kantons Zug aufgeführt, die Leistungspflicht gemäss Vertrag ablehnen kann. a) Gemäss Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände andererseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Ist ein Verband Vertragspartei, so ist der Tarifvertrag für die Mitglieder des Verbandes nur verbindlich, wenn sie dem Vertrag beigetreten sind. Auch Nichtmitglieder, die im Vertragsgebiet tätig sind, können dem Vertrag beitreten (Art. 46 Abs. 2 KVG). Gemäss der von der Beklagten aufgelegten Vertragskopie vom 25. März 2004 sind alle in der Region tätigen Krankenversicherer diesem Vertrag beigetreten, somit auch die Beklagte. b) Die Beklagte legt die für den strittigen Zeitpunkt massgebende Spitalliste des Kantons Zug zu den Akten, in welcher fünf Kliniken im eigenen Kanton und elf ausserkantonale Spitäler aufgeführt sind. Die Klägerin befindet sich nicht auf dieser Liste. Diese ihrerseits weist darauf hin, dass es sich bei dieser Spitalliste um eine sogenannte offene Liste handle, welche nicht abschliessend sei. Dies gehe aus einem Schreiben von Landammann Joachim Eder, Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, hervor, welcher dies in seinem Schreiben vom 11. August 2004 bestätige und erwähne, dass alle ausserkantonalen Spitäler zur Verrechnung von Leistungen für Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Zug zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zugelassen seien, sofern und soweit diese auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt seien (kläg. Bel. 12). Die Klägerin"}