{"Signatur": "LU_VWG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_004_SG-06-1_2010-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4205", "Checksum": "ae59a61ae0dc1f15366419d2b52c9e26"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SG 06 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Schiedsgericht nach Art. 89 KVG 06.04.2010 SG 06 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Schiedsgericht nach Art. 89 KVG"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schiedsgericht nach Art. 89 KVG"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schiedsgericht nach Art. 89 KVG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 lit. e, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 4, ARt. 89 KVG. Bei der vorliegend zu beurteilenden Spitalliste ist die Kategorie \"Paraplegie\" nicht vorgesehen. Die Bezeichnung \"breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung\" weist nicht ohne weiteres auf eine Spezialisierung im Bereich Paraplegie hin. Bezüglich dieser Patientenkategorie ist von einer offenen Spitalliste auszugehen, weshalb sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Spitalliste der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entziehen kann. Die vertragliche Indikation der plegiebedingten Komplikation ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Keine Verzugszinspflicht. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:44", "Checksum": "a8218878d2a0dbdb1f4db497bfa6b3cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Schiedsgericht nach Art. 89 KVG 06.04.2010 SG 06 1\nRegeste:\nArt. 39 Abs. 1 lit. e, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 4, ARt. 89 KVG. Bei der vorliegend zu beurteilenden Spitalliste ist die Kategorie \"Paraplegie\" nicht vorgesehen. Die Bezeichnung \"breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung\" weist nicht ohne weiteres auf eine Spezialisierung im Bereich Paraplegie hin. Bezüglich dieser Patientenkategorie ist von einer offenen Spitalliste auszugehen, weshalb sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Spitalliste der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entziehen kann. Die vertragliche Indikation der plegiebedingten Komplikation ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Keine Verzugszinspflicht. | Krankenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A, geboren 1943 und wohnhaft in Z (Kt. Zug), leidet an einer sensomotorisch kompletten Tetraplegie sub C6 (ASIA A). Er weilte vom 6. Juni bis zum 15. Juli 2005 während 40 Tagen und vom 7. bis zum 23. Dezember 2005 während 17 Tagen im Zentrum B zur Behandlung verschiedener Komplikationen. Ebenso weilte er während 153 Tagen vom 24. Mai bis zum 23. Oktober 2006 im Zentrum B. Dieses stellte jeweils an die zuständige Krankenversicherung C ein Kostengutsprachegesuch im Rahmen der Tagespauschale über Fr. x, welches die C in dieser Höhe ablehnte und nur im Umfang der Tagespauschale analog der Universitätsklinik Balgrist anerkannte. Nach den ersten beiden Hospitalisationen rief das Zentrum B im Februar 2006 das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG des Kantons Luzern an und beantragte, für die damals streitigen beiden Aufenthalte im Jahre 2005 sei eine Tagestaxe von Fr. x gemäss Vertrag zwischen dem Zentrum B und der santésuisse Zentralschweiz zu vergüten. Der entsprechende Vermittlungsversuch verlief unvermittelt. Anlässlich des weiteren Aufenthaltes von A im Jahre 2006 gelangte das Zentrum B an die paritätische Vertrauenskommission zwischen dem Zentrum B und der santésuisse Zentralschweiz, welche sich am 30. August 2007 betreffend die Anwendbarkeit der Spitalliste des Kantons Zug für nicht zuständig erachtete und dazu nicht Stellung nahm, jedoch die vertragliche Indikation für die Hospitalisation von A im Zentrum B für gegeben hielt. Am 26. September 2007 reichte das Zentrum B gegen C Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte habe für die Hospitalisationen ihres Versicherten A folgende Beträge nebst Zins zu 5% vom Gesamtbetrag seit 1. Januar 2007 zu bezahlen: Aufenthalt vom 6.6.2005 - 15.7.2005 (40 Tage à Fr. x) Aufenthalt vom 7.12.2005 - 23.12.2005 (17 Tage à Fr. x) Aufenthalt vom 24.5.2006 - 23.10.2006 (153 Tage à Fr. x) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, für den Aufenthalt von A bei der Klägerin seien die vertraglichen Indikationen eindeutig gegeben gewesen. Zudem könne sich die Beklagte nicht auf eine Spitalliste des Kantons Zug berufen, da dieser Kanton über eine sogenannte offene Spitalliste verfüge, welche nicht abschliessend sei. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Sie beharrte auf dem Umstand, dass die Klägerin auf keiner Spitalliste des Kantons Zug aufgeführt sei. Sie erachtete die Universitätsklinik Balgrist mit der Abteilung ParaCare als Spitallisten-Klinik des Kantons Zug und will deshalb nur den dort verwendeten Tagespauschaltarif von Fr. y (Jahr 2005) bzw. Fr. z (Jahr 2006) angewendet wissen. Schliesslich bestritt sie auch die Indikation für den Aufenthalt bei der Klägerin. Es habe sich dabei um Akutbehandlungen gehandelt und nicht um eine notfallmässige Aufnahme bei Primärversorgung. In formeller Hinsicht bemängelte sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie nie vom Schlichtungsverfahren vor der paritätischen Vertrauenskommission Kenntnis erhalten habe. Das Gericht setzte im Juli 2009 einen zweiten Rechtsschriftenwechsel an, um verschiedene offene Fragen zu klären. Zudem forderte es die Klägerin auf, sämtliche medizinischen Berichte betreffend die Aufenthaltsdauer zu edieren, damit die strittige Frage der Indikation beurteilt werden könne. Hierauf reichte die Klägerin die entsprechenden Unterlagen ein und beharrte nochmals auf dem Klagebegehren. In der Duplik erneuerte die Beklagte ebenfalls die Rechtsbegehren der Klageantwort, wobei sie nicht mehr auf dem formellen Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs beharrte. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 bediente die Klägerin das Gericht mit Kopien von drei an die Beklagte zugestellten Rechnungen vom 26. Oktober 2009 für die drei Aufenthalte von A in den Jahren 2005 und 2006. Im März 2010 edierte das Gericht bei der Staatskanzlei des Kantons Zug die beiden Regierungsratsbeschlüsse vom 16. Dezember 1997 betreffend Spitalliste für die stationäre kantonale und für die stationäre ausserkantonale Spitalversorgung, welche den Parteien anschliessend zur Kenntnis gebracht wurden. Aus den Erwägungen: 1.- Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) beurteilt ein kantonales Schiedsgericht Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern. Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt. Vorliegend ist die Klägerin Leistungserbringerin. Ihr Sitz befindet sich im Kanton Luzern, womit das Schiedsgericht des Kantons Luzern im Sinne von Art. 89 KVG örtlich zuständig ist. 2.- Zu beurteilen ist die Frage, ob die Beklagte der Klägerin für die Aufenthalte von A die Tagestaxe von Fr. y (gemäss Tarif der Universitätsklinik Balgrist im 2005) oder eine solche von Fr. x (gemäss Tarif der Klägerin) zu vergüten hat. Dabei ist die Aufenthaltsdauer vom 6. Juni bis 15. Juli 2005 sowie vom 7. Dezember bis zum 23. Dezember 2005 zu beurteilen. Ebenfalls zu beurteilen ist die Aufenthaltsdauer vom 24. Mai bis"}