{"Signatur": "LU_VWG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_004_SG-06-1_2010-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4205", "Checksum": "ae59a61ae0dc1f15366419d2b52c9e26"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SG 06 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Schiedsgericht nach Art. 89 KVG 06.04.2010 SG 06 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Schiedsgericht nach Art. 89 KVG"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schiedsgericht nach Art. 89 KVG"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schiedsgericht nach Art. 89 KVG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 lit. e, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 4, ARt. 89 KVG. Bei der vorliegend zu beurteilenden Spitalliste ist die Kategorie \"Paraplegie\" nicht vorgesehen. Die Bezeichnung \"breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung\" weist nicht ohne weiteres auf eine Spezialisierung im Bereich Paraplegie hin. Bezüglich dieser Patientenkategorie ist von einer offenen Spitalliste auszugehen, weshalb sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Spitalliste der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entziehen kann. Die vertragliche Indikation der plegiebedingten Komplikation ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Keine Verzugszinspflicht. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:44", "Checksum": "a8218878d2a0dbdb1f4db497bfa6b3cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Schiedsgericht nach Art. 89 KVG 06.04.2010 SG 06 1\nRegeste:\nArt. 39 Abs. 1 lit. e, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 4, ARt. 89 KVG. Bei der vorliegend zu beurteilenden Spitalliste ist die Kategorie \"Paraplegie\" nicht vorgesehen. Die Bezeichnung \"breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung\" weist nicht ohne weiteres auf eine Spezialisierung im Bereich Paraplegie hin. Bezüglich dieser Patientenkategorie ist von einer offenen Spitalliste auszugehen, weshalb sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Spitalliste der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entziehen kann. Die vertragliche Indikation der plegiebedingten Komplikation ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Keine Verzugszinspflicht. | Krankenversicherung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Schiedsgericht nach Art. 89 KVG |\n| Rechtsgebiet: | Krankenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 06.04.2010 |\n| Fallnummer: | SG 06 1 |\n| LGVE: | |\n| Leitsatz: | Art. 39 Abs. 1 lit. e, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 4, ARt. 89 KVG. Bei der vorliegend zu beurteilenden Spitalliste ist die Kategorie \"Paraplegie\" nicht vorgesehen. Die Bezeichnung \"breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung\" weist nicht ohne weiteres auf eine Spezialisierung im Bereich Paraplegie hin. Bezüglich dieser Patientenkategorie ist von einer offenen Spitalliste auszugehen, weshalb sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Spitalliste der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entziehen kann. Die vertragliche Indikation der plegiebedingten Komplikation ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Keine Verzugszinspflicht. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}