In den unveröffentlichten Urteilen B. vom 19. Oktober 1988 und H. vom 28. Februar 1989 erklärte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass die operative Behebung der Mammahypertrophie zu den Leistungspflichten der Krankenkassen gehöre, soweit mit ihr Folgeerscheinungen mit Krankheitswert der Hypertrophie angegangen werden. Die Frage, ob der Mammahypertrophie als solcher Krankheitswert zukomme, beantwortete es auch in diesen beiden Urteilen nicht. Immerhin hatte es in RSKV 1979 S. 259 erklärt, die Grösse eines Körperteils oder Organs an sich sei noch kein Kriterium für deren Gesundheit oder Krankheit, da jedenfalls gewisse Grössenunterschiede im Rahmen des Normalen liegen würden.