Diese Rechtsprechung wurde in RKUV 1986 S. 226 bestätigt, wobei das Eidgenössische Versicherungsgericht es als nicht erwiesen erachtete, dass die Reduktionsplastik zur Behebung der Brust- und Rückenschmerzen gedient habe, die innert kurzer Zeit zugenommen und einen sofortigen chirurgischen Eingriff erfordert hätten. In den unveröffentlichten Urteilen B. vom 19. Oktober 1988 und H. vom 28. Februar 1989 erklärte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass die operative Behebung der Mammahypertrophie zu den Leistungspflichten der Krankenkassen gehöre, soweit mit ihr Folgeerscheinungen mit Krankheitswert der Hypertrophie angegangen werden.